, Zürich 1997, N 2 zu § 16). Es würde auch jeder Vernunft wider-sprechen, auf einen Prozess nicht einzutreten, weil ein Gerichtsstand nach bisherigem Recht nicht besteht, hingegen die am gleichen Ort eingereichte Klage nach neuem Recht ohne weiteres zulässig wäre. Diese Konsequenz ergäbe sich aber im vorliegenden Fall, wenn der Einwand des Erstbeklagten zu schützen wäre, wonach die Beklagten keine notwendige Streitgenossenschaft bildeten. In diesem Falle könnte er sich nach altem Recht mit Erfolg auf Art.