Nach den Intentionen des Gesetzgebers ist zumin-dest für das intertemporale Recht vielmehr sicherzustellen, dass eine Klage nur dann zurück-gewiesen wird, wenn die örtliche Zuständigkeit weder nach altem noch nach neuem Recht gegeben ist. Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt bei streitigem Gerichtsstand denn auch erst nach rechtskräftiger Bereinigung dieser Streitfrage (Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen ZPO, 3. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu § 16).