des Ständerates vom 9.9.1999 S. 19). In einem Votum wurde ausdrücklich darauf hinge-wiesen, dass mit der neuen Fassung von Art. 40 (heute Art. 38 GestG) an die Formulierung des Bundesrates angeknüpft werden könne. In einem Fall wie dem vorliegenden, wo von Prozessbeginn an die örtliche Zuständig-keit umstritten ist, gibt es keinen Grund, die Frage der örtlichen Zuständigkeit ausschliesslich nach dem bisherigen Recht zu beurteilen. Nach den Intentionen des Gesetzgebers ist zumin-dest für das intertemporale Recht vielmehr sicherzustellen, dass eine Klage nur dann zurück-gewiesen wird, wenn die örtliche Zuständigkeit weder nach altem noch nach neuem Recht gegeben ist.