Es hat mit seiner Übergangsbestimmung aber das im Entwurf anvisierte Ziel, wonach eine bereits pendente Klage nur dann sollte zurückgewiesen werden können, wenn die örtliche Zuständigkeit sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht fehlen sollte (BBl 1999 III 2875), nicht über Bord geworfen. Sinn und Zweck der vom Parlament gewählten Lösung ist es, sicherzustellen, dass ein nach bisherigem Recht begründeter Gerichtsstand nach dem Inkrafttreten des Gerichtsstandsgesetzes nicht nachträglich in Frage gestellt wer-den kann, was sich auch aus den Kommissionsprotokollen der eidgenössischen Räte entneh-men lässt (Protokoll über die Sitzung der Kommission des Nationalrates vom 17.5.1999 S. 5 und