Das Parlament hat damit den Grundsatz der perpetuatio fori hervorgehoben. Es hat mit seiner Übergangsbestimmung aber das im Entwurf anvisierte Ziel, wonach eine bereits pendente Klage nur dann sollte zurückgewiesen werden können, wenn die örtliche Zuständigkeit sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht fehlen sollte (BBl 1999 III 2875), nicht über Bord geworfen.