Damit kämen auch bereits pendente Klagen in den Genuss des neuen (und besseren) Zuständigkeitsrechts. Andererseits sei der Entwurf dem Grundsatz der perpe-tuatio fori verpflichtet: Er stelle sicher, dass ein altrechtlicher Gerichtsstand, den das neue Recht nicht mehr kennen sollte, einer bei Inkrafttreten des Gesetzes hängigen Klage erhalten bleibe (BBl 1999 III 2875). Die ursprüngliche Fassung von Art. 40 GestG wurde vom Parlament wie folgt abge-ändert: Für Klagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, bleibt der Gerichts-stand bestehen (neu Art. 38 GestG). Das Parlament hat damit den Grundsatz der perpetuatio fori hervorgehoben.