40 das Übergangsrecht für hängige Verfahren. Art. 40 laute-te: Für Klagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits angehoben sind, bestimmt sich der Gerichtsstand nach neuem Recht (Abs. 1). Besteht jedoch der Gerichtsstand, an dem eine solche Klage angehoben wurde, nur nach altem Recht, so gilt dieses (Abs. 2; BBl 1999 III 2886). In seiner Botschaft führte der Bundesrat dazu aus, das Übergangsrecht des Ent-wurfs verwirkliche zwei Anliegen: Einmal solle das neue Zuständigkeitsrecht auch zu Gunsten jener hängigen Klagen gelten, die noch vor Inkrafttreten des Gerichtsstandsgesetzes angeho-ben worden seien. Damit kämen auch bereits pendente Klagen in den Genuss des neuen (und besseren)