Im Prozess bestritt der Erstbeklagte die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts X., welches sich indes als zuständig erklärte. Im dagegen erhobenen Re-kurs stellte sich die Frage, ob das zwischenzeitlich in Kraft getretene neue Gerichtsstands-gesetz auch auf den bereits früher anhängig gemachten Prozess Anwendung finde oder nicht. Aus den Erwägungen: Vorab ist zu prüfen, ob das neue Gerichtsstandsgesetz zur Anwendung gelangt oder ob sich die örtliche Zuständigkeit nach bisherigem Recht bestimmt. Der Erstbeklagte hält das neue Bundesgesetz für nicht anwendbar. Im Entwurf zum Bundesgesetz über den Gerichts-stand in Zivilsachen enthielt Art. 40 das Übergangsrecht für hängige Verfahren.