Die Parteien gründeten im Hinblick auf die Überbauung einiger Grundstücke in Emmen eine einfache Gesellschaft. Die Bauvorhaben wurden realisiert, die Bauabrechnung erstellt und die Kosten gemäss vereinbartem Teiler ausgeschieden. Nachträglich stellten sich die Kläger auf den Standpunkt, die Kosten seien nicht richtig auf die Mitglieder der einfachen Gesellschaft aufgeteilt worden. Im Prozess bestritt der Erstbeklagte die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts X., welches sich indes als zuständig erklärte.