Bereits aus diesem Grund war es nach dem Tod des Vaters der Parteien nicht mehr möglich, den ursprünglichen Erbvertrag durch einen neuen Erbvertrag zwischen den ver-bliebenen Familienmitgliedern abzuändern, zumal der ursprüngliche Vertrag bereits alle Vertragsparteien bindende Anordnungen und Abmachungen über den Nachlass des zweit-versterbenden Elternteils enthielt. Umso weniger konnten Mutter und Tochter allein eine Abänderung an diesem ursprünglichen Erb- und Erbauskaufvertrag vornehmen. Der ur-sprüngliche Erb- und Erbauskaufvertrag hätte nur von den damaligen Vertragsparteien, also zwischen Eltern und Geschwistern gemeinsam, abgeändert werden können (Art. 513 Abs. 1 ZGB).