Da die durch den Erbvertrag bewirkte Gebundenheit der Parteien grundsätzlich nur durch ihr gegenseitiges Einverständnis beseitigt werden kann, ist eine erbvertragliche Aufhebung nach dem Tod des Erblassers begrifflich ausgeschlossen (Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 513 ZGB). Bereits aus diesem Grund war es nach dem Tod des Vaters der Parteien nicht mehr möglich, den ursprünglichen Erbvertrag durch einen neuen Erbvertrag zwischen den ver-bliebenen Familienmitgliedern abzuändern, zumal der ursprüngliche Vertrag bereits alle Vertragsparteien bindende Anordnungen und Abmachungen über den Nachlass des zweit-versterbenden Elternteils enthielt.