Hinsichtlich der Form des Abänderungsvertrages führte das Obergericht als Appella-tionsinstanz aus: Die Aufhebung (bzw. Abänderung) eines Erbvertrages geschieht in der Form der ein-fachen Schriftlichkeit, mithin durch Unterschrift jener, die durch den Aufhebungsvertrag ver-pflichtet werden (Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl., Zürich 1995, S. 490; Breitschmid, Basler Komm., N 3 zu Art. 513 ZGB; BGE 104 II 341). Da die durch den Erbvertrag bewirkte Gebundenheit der Parteien grundsätzlich nur durch ihr gegenseitiges Einverständnis beseitigt werden kann, ist eine erbvertragliche Aufhebung nach dem Tod des Erblassers begrifflich ausgeschlossen (Breitschmid, a.a.