Der Kläger (Bruder der Beklagten) beantragte hierauf, es sei festzustellen, dass der zweite Erbvertrag formungültig sei. Die Klage wurde vom Amtsgericht gutgeheissen, welches festhielt, dass der Erbvertrag vom 3. Januar 1996 formungültig sei. Dagegen appellierte die Beklagte erfolglos an das Obergericht. Dieses stellte fest, dass der zweite Erbvertrag inhaltlich auf Abänderung des ursprünglichen Erbver-trages gerichtet sei. Hinsichtlich der Form des Abänderungsvertrages führte das Obergericht als Appella-tionsinstanz aus: