Dieser Wert wurde allerseits ausdrücklich anerkannt und fest-gehalten, er nehme Rücksicht auf die geleistete und zu leistende Pflege für die Eltern. Nach dem Tode des Vaters der Parteien schloss die Mutter der Parteien mit der Beklagten am 3. Januar 1996 einen zweiten Erbvertrag, worin der Beklagten der Kaufpreis von Fr. 230'000.-- für die (inzwischen von der Beklagten erworbene) Liegenschaft in Abgeltung des angewach-senen Betreuungsaufwandes erlassen wurde. Der Kläger (Bruder der Beklagten) beantragte hierauf, es sei festzustellen, dass der zweite Erbvertrag formungültig sei.