Die Parteien (zwei Geschwister) schlossen am 5. März 1980 mit ihren übrigen Ge-schwistern und den Eltern einen Erb- und Erbauskaufvertrag, in welchem u.a. vereinbart wurde, die Beklagte habe das Anrecht auf Übernahme einer Liegenschaft in S. zum Anrech-nungswert von Fr. 230'000.--. Dieser Wert wurde allerseits ausdrücklich anerkannt und fest-gehalten, er nehme Rücksicht auf die geleistete und zu leistende Pflege für die Eltern.