Zudem führte der Amtsgerichtspräsident zutreffend aus, dass es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, sich am 17. Oktober 2001 über den Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Poststelle bzw. die Abholmöglichkeiten für eingeschriebene Postsendungen zu erkundigen. Wenn der Kläger am letzten Tag der Abholfrist verhindert gewesen wäre, was er jedoch in seiner Rekursschrift nicht mehr geltend macht, hätte er einen bevollmächtigten Vertreter beauftragen können, um dies in Erfahrung zu bringen und um allenfalls die Postsendung abzuholen. Allein wegen der Hysterie, welche die Milzbrandfälle in Amerika ausgelöst haben sollen, ist das Versäumnis des Klägers weder unverschuldet noch entschuldbar.