Da die Post am 17. Oktober 2001 den ganzen Tag geöffnet war, hätte der Kläger die Postsendung somit am letzten Tag der Frist, die er selber als massgeblich bezeichnet, ungehindert abholen können. Aufgrund welcher Umstände der Kläger davon hätte ausgehen müssen, die Poststelle Dübendorf werde mehrere Tage geschlossen bleiben, wird von ihm nicht näher dargetan. Zudem führte der Amtsgerichtspräsident zutreffend aus, dass es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, sich am 17. Oktober 2001 über den Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Poststelle bzw. die Abholmöglichkeiten für eingeschriebene Postsendungen zu erkundigen.