Die Vorinstanz hat unwidersprochen festgehalten, dass der Kläger die Abholungseinladung erhalten hat und dass die Frist zur Abholung bis zum 17. Oktober 2001 dauerte. Ebenso unbestritten blieb, dass die Poststelle Dübendorf am 16. Oktober 2001 nur von ca. 12.30 bis 17.00 Uhr wegen Milzbrandverdachts geschlossen und ab 17.00 Uhr wieder geöffnet war, weshalb der Kläger die Sendung am 16. Oktober 2001 vormittags und abends ab 17.00 Uhr sowie am 17. Oktober 2001 hätte abholen können. Da die Post am 17. Oktober 2001 den ganzen Tag geöffnet war, hätte der Kläger die Postsendung somit am letzten Tag der Frist, die er selber als massgeblich bezeichnet, ungehindert abholen können.