Diese Frage sei zu bejahen. Gerade wegen der Hysterie, die damals wegen Milzbrandfällen aufgetreten sei, sei es unter dem Gesichtspunkt entschuldbarer Gründe verständlich gewesen, dass der Kläger davon ausgegangen sei, die Poststelle Dübendorf werde mehrere Tage geschlossen bleiben. Alles andere würde sich als unverhältnismässig, als übermässige Härte und als unerlaubter Formalismus erweisen. Die Vorinstanz hat unwidersprochen festgehalten, dass der Kläger die Abholungseinladung erhalten hat und dass die Frist zur Abholung bis zum 17. Oktober 2001 dauerte.