Selbst nach herrschender Praxis würden die Luzerner Gerichte Fristwiederherstellungsgesuche gutheissen, wenn der Betroffene am letzten Tag der Frist zum Beispiel durch eine Krankheit oder durch einen Verkehrsstau gehindert werde, innert der angesetzten Frist zu handeln. Im Sinne von § 90 ZPO und der herrschenden Praxis zu dieser Gesetzesbestimmung stelle sich deshalb die Frage, ob der Kläger unter dem Gesichtspunkt der entschuldbaren Gründe davon habe ausgehen können, die Poststelle Dübendorf werde mehrere Tage geschlossen bleiben, weil sie unbestritten wegen Milzbrandverdachts am 16. Oktober 2001 mehrere Stunden geschlossen gewesen sei. Diese Frage sei zu bejahen.