Dementsprechend sei er durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden, die Postsendung abzuholen. Unter den gegebenen Umständen spiele es deshalb keine Rolle, ob er an einem früheren Tag die Post noch rechtzeitig hätte in Empfang nehmen können. Selbst nach herrschender Praxis würden die Luzerner Gerichte Fristwiederherstellungsgesuche gutheissen, wenn der Betroffene am letzten Tag der Frist zum Beispiel durch eine Krankheit oder durch einen Verkehrsstau gehindert werde, innert der angesetzten Frist zu handeln.