Ebenso spricht der Grundsatz der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung gegen eine Praxisänderung, weshalb an die Gewährung der Wiederherstellung weiterhin unverändert hohe Anforderungen zu stellen sind. 4.2. Der Kläger führt weiter aus, sollte die Rekursinstanz wider Erwarten an ihrer Praxis aus dem Jahre 1996 sowie 1999 festhalten, so erweise sich der vorinstanzliche Entscheid gleichwohl als aufhebungsbedürftig. Unbestreitbar sei die Post geschlossen gewesen, als er sich bemüht habe, der Abholungseinladung nachzukommen. Dementsprechend sei er durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden, die Postsendung abzuholen.