Auch das Argument des Klägers, der Gesetzgeber habe an die Voraussetzungen der Wiederherstellung mildere Anforderungen vorgesehen als für die Revision, vermag für sich allein keine Praxisänderung zu erwirken. Da kein anderer gesetzgeberischer Wille erkennbar ist und der Wortlaut von § 90 ZPO dies ohne weiteres zulässt, rechtfertigt sich eine Beibehaltung der bisherigen Praxis. Ebenso spricht der Grundsatz der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung gegen eine Praxisänderung, weshalb an die Gewährung der Wiederherstellung weiterhin unverändert hohe Anforderungen zu stellen sind.