des Entwurfs der ZPO [GR 1992/3 S.772]). Dass im Vorentwurf als Anpassung an andere Zivilprozessordnungen vorgesehen war, auf das Erfordernis der gleichzeitigen Nachholung der versäumten Rechtshandlung zu verzichten, die Lösung gemäss § 81bis aZPO dann aber beibehalten wurde, kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht bedeuten, dass der Gesetzgeber nur in dieser Hinsicht an § 81bis aZPO festhalten wollte. Auch das Argument des Klägers, der Gesetzgeber habe an die Voraussetzungen der Wiederherstellung mildere Anforderungen vorgesehen als für die Revision, vermag für sich allein keine Praxisänderung zu erwirken.