Aus den Gesetzesmaterialien ist aber nicht ersichtlich, dass mit der Verwendung des Wortes "entschuldbar" anstelle von "unverschuldet" eine Lockerung der bisherigen Praxis beabsichtigt wurde. Der Ver-weis in der Botschaft des Regierungsrates auf die §§ 48 StPO (SRL Nr. 305) und 36 VRG (SRL Nr. 40) legt indes den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber in Analogie zu den Voraus-setzungen in den zitierten Verfahrensordnungen, aber auch in Fortsetzung der bisherigen Regelung und Praxis nur eine Säumnis ohne Verschulden als entschuldbar verstanden wissen wollte (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 91 ZPO, mit Hinweis auf die Botschaft des Regierungsrates zu den §§ 89 und 90