Der Ansicht des Klägers, wonach sich die Begriffe "entschuldbar" und "unverschuldet" zueinander wie "Tag und Nacht" verhielten, kann nicht zugestimmt werden. Die Anforderungen an eine Wiederherstellung könnten zwar durch die neue Bestimmung gemildert erscheinen, da "entschuldbar" nicht zwingend "ohne Verschulden" heissen muss. Aus den Gesetzesmaterialien ist aber nicht ersichtlich, dass mit der Verwendung des Wortes "entschuldbar" anstelle von "unverschuldet" eine Lockerung der bisherigen Praxis beabsichtigt wurde.