ZPO) eindeutig an strengere Voraussetzungen zu knüpfen als für die Wieder-herstellung. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sollten für die Wiederherstellung mildere Voraussetzungen gelten als für die Revision. Dementsprechend habe das Luzerner Obergericht "entschuldbar" im Sinne von § 90 ZPO weniger anforderungsreich auszulegen als die "zumutbare Sorgfalt" im Sinne von § 275 ZPO. Denn ganz offensichtlich erweise sich schon der Begriff der "zumutbaren Sorgfalt" im Sinne der Revision als weniger streng als die heutige Praxis des Luzerner Obergerichts zum sogenannten "unverschuldeten Hindernis" als Voraussetzung für das "entschuldbare Hindernis" im Sinne von § 90 ZPO.