"Entschuldbar" und "unverschuldet" verhielten sich zueinander wie Tag und Nacht. Allein durch die Verwendung des Wortes "entschuldbar" habe sich der Gesetzgeber der neuen Zivilprozessordnung gegenüber der alten abgegrenzt und die alte Praxis des Obergerichts hinfällig gemacht. Auch die Materialien würden zeigen, dass der Gesetzgeber die "alte gnadenlose Praxis" nicht mehr habe weiterführen wollen. Der Gesetzgeber habe unübersehbar beabsichtigt, die Voraussetzung für eine Revision (§§ 272 ff. ZPO) eindeutig an strengere Voraussetzungen zu knüpfen als für die Wieder-herstellung.