Entschuldbar im Sinne des Gesetzes ist ein Hindernis dementsprechend vorab dann, wenn den Säumigen an seiner Säumnis überhaupt kein Verschulden trifft, oder die Wahrung der Frist übermässige Anforderungen gestellt hätte (LGVE 1996 I Nr. 22). 4.1. Der Kläger macht hierzu in seinem Rekurs geltend, die heutige Zivilprozessordnung verwende den Begriff "entschuldbares Hindernis", derweil § 81bis aZPO noch den Begriff "unverschuldetes Hindernis" verwendet habe. "Entschuldbar" und "unverschuldet" verhielten sich zueinander wie Tag und Nacht.