Ausdrücklich als Hinderungsgründe verneint wurden u. a. Arbeitsüberhäufung und Rechtsunkenntnis (LGVE 1986 I Nr. 17). Nachdem kein anderer gesetzgeberischer Wille erkennbar ist und der Wortlaut von § 90 ZPO dies ohne weiteres zulässt, stellt das Obergericht im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung unter dem Regime der neuen ZPO an die Gewährung der Wiederherstellung unverändert hohe Anforderungen. Entschuldbar im Sinne des Gesetzes ist ein Hindernis dementsprechend vorab dann, wenn den Säumigen an seiner Säumnis überhaupt kein Verschulden trifft, oder die Wahrung der Frist übermässige Anforderungen gestellt hätte (LGVE 1996 I Nr. 22).