| | Entscheid: | 4.- Der Richter kann auf Gesuch der säumigen Partei hin eine Frist neu ansetzen, wenn ein entschuldbares Hindernis als Ursache der Säumnis glaubhaft gemacht wird (§ 90 Abs. 1 ZPO). Gemäss konstanter Praxis zu § 81bis aZPO stellte das Luzerner Obergericht an die Gewährung der Wiederherstellung hohe Anforderungen. Eine Wiederherstellung konnte nur dann in Frage kommen, wenn die Wahrung der Frist objektiv nicht möglich war oder übermässige Anforderungen gestellt hätte, wie etwa bei Naturereignissen, Verkehrsstörungen, plötzlicher schwerer Krankheit. Ausdrücklich als Hinderungsgründe verneint wurden u. a. Arbeitsüberhäufung und Rechtsunkenntnis (LGVE 1986 I Nr. 17).