{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-01-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-01-173_2002-01-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=847", "Checksum": "ea305d26e40cd779c2c728ec37274532"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 01 173", "2002 I Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 25.01.2002 11 01 173 (2002 I Nr. 35)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 25.01.2002 11 01 173 (2002 I Nr. 35)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 25.01.2002 11 01 173 (2002 I Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 90 Abs. 1 ZPO. Mit der Einführung des Begriffs \"entschudlbares Hindernis\" wurde seitens des Gesetzgebers nicht beabsichtigt, mildere Voraussetzungen an das nach bisheriger Definition geforderte \"unverschuldete Hindernis\" zu stellen. Die Schliessung der Poststelle für einen halben Tag am zweitletzten Tag der Abholfrist stellt kein entschuldbares Hindernis im Sinne von § 90 Abs. 1 ZPO dar. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:42", "Checksum": "fa13bbb5a5252001f7780b2f65517d0d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 25.01.2002 11 01 173 (2002 I Nr. 35)\nRegeste:\n§ 90 Abs. 1 ZPO. Mit der Einführung des Begriffs \"entschudlbares Hindernis\" wurde seitens des Gesetzgebers nicht beabsichtigt, mildere Voraussetzungen an das nach bisheriger Definition geforderte \"unverschuldete Hindernis\" zu stellen. Die Schliessung der Poststelle für einen halben Tag am zweitletzten Tag der Abholfrist stellt kein entschuldbares Hindernis im Sinne von § 90 Abs. 1 ZPO dar. | Zivilprozessrecht\n\n aufhebungsbedürftig. Unbestreitbar sei die Post geschlossen gewesen, als er sich bemüht habe, der Abholungseinladung nachzukommen. Dementsprechend sei er durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden, die Postsendung abzuholen. Unter den gegebenen Umständen spiele es deshalb keine Rolle, ob er an einem früheren Tag die Post noch rechtzeitig hätte in Empfang nehmen können. Selbst nach herrschender Praxis würden die Luzerner Gerichte Fristwiederherstellungsgesuche gutheissen, wenn der Betroffene am letzten Tag der Frist zum Beispiel durch eine Krankheit oder durch einen Verkehrsstau gehindert werde, innert der angesetzten Frist zu handeln. Im Sinne von § 90 ZPO und der herrschenden Praxis zu dieser Gesetzesbestimmung stelle sich deshalb die Frage, ob der Kläger unter dem Gesichtspunkt der entschuldbaren Gründe davon habe ausgehen können, die Poststelle Dübendorf werde mehrere Tage geschlossen bleiben, weil sie unbestritten wegen Milzbrandverdachts am 16. Oktober 2001 mehrere Stunden geschlossen gewesen sei. Diese Frage sei zu bejahen. Gerade wegen der Hysterie, die damals wegen Milzbrandfällen aufgetreten sei, sei es unter dem Gesichtspunkt entschuldbarer Gründe verständlich gewesen, dass der Kläger davon ausgegangen sei, die Poststelle Dübendorf werde mehrere Tage geschlossen bleiben. Alles andere würde sich als unverhältnismässig, als übermässige Härte und als unerlaubter Formalismus erweisen. Die Vorinstanz hat unwidersprochen festgehalten, dass der Kläger die Abholungseinladung erhalten hat und dass die Frist zur Abholung bis zum 17. Oktober 2001 dauerte. Ebenso unbestritten blieb, dass die Poststelle Dübendorf am 16. Oktober 2001 nur von ca. 12.30 bis 17.00 Uhr wegen Milzbrandverdachts geschlossen und ab 17.00 Uhr wieder geöffnet war, weshalb der Kläger die Sendung am 16. Oktober 2001 vormittags und abends ab 17.00 Uhr sowie am 17. Oktober 2001 hätte abholen können. Da die Post am 17. Oktober 2001 den ganzen Tag geöffnet war, hätte der Kläger die Postsendung somit am letzten Tag der Frist, die er selber als massgeblich bezeichnet, ungehindert abholen können. Aufgrund welcher Umstände der Kläger davon hätte ausgehen müssen, die Poststelle Dübendorf werde mehrere Tage geschlossen bleiben, wird von ihm nicht näher dargetan. Zudem führte der Amtsgerichtspräsident zutreffend aus, dass es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, sich am 17. Oktober 2001 über den Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Poststelle bzw. die Abholmöglichkeiten für eingeschriebene Postsendungen zu erkundigen. Wenn der Kläger am letzten Tag der Abholfrist verhindert gewesen wäre, was er jedoch in seiner Rekursschrift nicht mehr geltend macht, hätte er einen bevollmächtigten Vertreter beauftragen können, um dies in Erfahrung zu bringen und um allenfalls die Postsendung abzuholen. Allein wegen der Hysterie, welche die Milzbrandfälle in Amerika ausgelöst haben sollen, ist das Versäumnis des Klägers weder unverschuldet noch entschuldbar. I. Kammer, 25. Januar 2002 (11 01 173) |"}