KoV zu gewähren. Hinzu kommen die mangels Spezifizierung ermessensweise auf Fr. 100.-- festzusetzenden Auslagen und die MWST von Fr. 463.60. Dies ergibt eine zweitinstanzliche Anwaltskostenvergütung von Fr. 6'563.60. Der Kläger hat somit dem Beklagten zu bezahlen: · vorgeschossene Gerichtskosten Fr. 1'000.00 · Anwaltskosten Fr. 19'724.80 Total Fr. 20'724.80 U r t e i l s s p r u c h 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt alle Prozesskosten. Die Gerichtskosten von Fr. 4'600.-- (Amtsgericht Fr. 3'000.--, Obergericht Fr. 1'600.--) sind durch die Kostenvorschüsse von Fr. 5'100.-- (Kläger Fr. 3'600.--, Beklagter Fr. 1'500.--) gedeckt.