Die vom Kläger erklärte Anschlussappellation richtete sich gegen das gleiche Urteil und betraf den gleichen Sachverhalt wie die Appellation, begründete kein zweites Appellationsverfahren und führt nicht zur Zusprechung einer zweiten Anwaltsgebühr. Die Aufwendungen für die Anschlussappellationsantwort sind bei Festsetzung der Gebühr innerhalb des von der KoV vorgegebenen Rahmens zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint es angemessen, die Anwaltsgebühr auf das Maximum von Fr. 6'000.-- (§ 54 i.V.m. § 52 Abs. 1 KoV) festzusetzen, jedoch keinen Zuschlag nach § 63 lit. c KoV zu gewähren.