Z. wird für das Verfahren vor Amtsgericht - mit einem Zuschlag von 20 % auf die Maximalgebühr für die Abklärung relativ weit zurückliegender Vorgänge - auf Fr. 13'161.20 (inkl. Fr. 243.-- Auslagen und Fr. 918.20 MWST) festgesetzt (§ 48, 52 Abs. 1, 63 lit. c und 65 f. KoV). Im Verfahren vor Obergericht waren keine neuen tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Die rechtlichen Fragen waren nicht besonders schwierig oder komplex. Die vom Kläger erklärte Anschlussappellation richtete sich gegen das gleiche Urteil und betraf den gleichen Sachverhalt wie die Appellation, begründete kein zweites Appellationsverfahren und führt nicht zur Zusprechung einer zweiten Anwaltsgebühr.