Die Gerichtskosten werden für das Verfahren vor Amtsgericht auf Fr. 3'000.-- (§ 7 lit. a KoV) und für das Verfahren vor Obergericht auf Fr. 1'600.-- (§ 9 lit. a KoV) festgesetzt. Sie sind durch die Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 5'100.-- (Kläger Fr. 3'600.--, Beklagter Fr. 1'500.--) gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 500.-- ist dem Beklagten von der kantonalen Gerichtskasse zurückzuerstatten. Die Kostennote von Rechtsanwalt lic.iur. Z. wird für das Verfahren vor Amtsgericht - mit einem Zuschlag von 20 % auf die Maximalgebühr für die Abklärung relativ weit zurückliegender Vorgänge - auf Fr. 13'161.20 (inkl. Fr. 243.-- Auslagen und Fr. 918.20 MWST) festgesetzt (§ 48, 52 Abs. 1, 63 lit.