Da die ausdrücklichen Willenserklärungen der Parteien nicht bekannt sind und auch keine konkludenten Willensäusserungen vorliegen, ist nicht erwiesen, dass der vom Kläger behauptete Vertrag zustande gekommen ist. 3.- Demnach besitzt der Kläger weder einen vertraglichen Anspruch auf Honorar und Auslagenersatz noch einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzung. Andere Ansprüche wurden vom Kläger nicht geltend gemacht, ohnehin nicht in prozessual zulässiger Weise. 4.- Dem unterliegenden Kläger sind alle Prozesskosten aufzuerlegen (§ 119 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden für das Verfahren vor Amtsgericht auf Fr. 3'000.-- (§ 7 lit.