Zusammenfassend betrachtet bringen die gesamten Umstände des vorliegenden Falles nicht klar und eindeutig den rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien zum Ausdruck, einen Vertrag der vom Kläger behaupteten Art abschliessen zu wollen. Nach dem Vertrauensprinzip lassen sich daher keine entsprechenden konkludenten Willensäusserungen der Parteien annehmen. 2.5. Da die ausdrücklichen Willenserklärungen der Parteien nicht bekannt sind und auch keine konkludenten Willensäusserungen vorliegen, ist nicht erwiesen, dass der vom Kläger behauptete Vertrag zustande gekommen ist.