Dem stehen die Tatsachen gegenüber, dass der Beklagte mit Architekt R. B. sieben Bauprojekte in dem von ihm dargelegten Sinne verwirklicht hatte und dass er den Kläger im Schreiben vom 21. November 1990 daran erinnerte, mit ihm eine gleichlautende Vereinbarung getroffen zu haben. Der übrige von den Parteien erwähnte Sachverhalt ist nicht aussagekräftig. Zusammenfassend betrachtet bringen die gesamten Umstände des vorliegenden Falles nicht klar und eindeutig den rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien zum Ausdruck, einen Vertrag der vom Kläger behaupteten Art abschliessen zu wollen.