Aus dieser Regelung im Ingenieurvertrag kann indessen nicht geschlossen werden, dass die Parteien die gleiche Bedingung vereinbart hätten, auch wenn sie in das vom Beklagten gezeichnete Bild passt (vgl. E. 2.4.11). 2.4.13. Für die Darstellung des Klägers spricht die Bezahlung seiner Auslagenrechnung vom 29. Oktober 1990 durch den Beklagten (E. 2.4.5). Dem stehen die Tatsachen gegenüber, dass der Beklagte mit Architekt R. B. sieben Bauprojekte in dem von ihm dargelegten Sinne verwirklicht hatte und dass er den Kläger im Schreiben vom 21. November 1990 daran erinnerte, mit ihm eine gleichlautende Vereinbarung getroffen zu haben.