Immerhin passt sie in das vom Beklagten gezeichnete Bild, wonach ein Honoraranspruch des Klägers erst mit einem Verkauf des Grundstücks samt Bauprojekt bzw. mit Zahlungseingang des Bauherrn entstehen sollte. 2.4.12. Im Vertragsentwurf für die Bauingenieurleitungen von Ingenieur L. M. ist festgehalten, dass die Ingenieurleistungen erst honoriert würden, wenn die Häuser verkauft würden (AG bekl.Bel. 6 Ziff. 15). Aus dieser Regelung im Ingenieurvertrag kann indessen nicht geschlossen werden, dass die Parteien die gleiche Bedingung vereinbart hätten, auch wenn sie in das vom Beklagten gezeichnete Bild passt (vgl. E. 2.4.11).