Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs (der Kostenvoranschlag des Klägers [AG kläg.Bel. 20] datiert vom gleichen Tag) dürfte sich die erwähnte Bestimmung nur auf die Verträge mit den Unternehmern, nicht auf die Vereinbarung zwischen den Parteien beziehen. Aus dieser Telefonnotiz lässt sich daher nichts ableiten. Immerhin passt sie in das vom Beklagten gezeichnete Bild, wonach ein Honoraranspruch des Klägers erst mit einem Verkauf des Grundstücks samt Bauprojekt bzw. mit Zahlungseingang des Bauherrn entstehen sollte.