Das Schreiben vom 21. November 1990 bestätigt demnach in Verbindung mit den Zeugenaussagen B. und W., dass nach dem Willen des Beklagten ein Honoraranspruch des Klägers erst mit einem Verkauf des Grundstücks samt Bauprojekt bzw. mit Zahlungseingang des Bauherrn entstanden wäre, und zwar gegenüber dem Käufer und nicht gegenüber dem Beklagten. 2.4.11. Der Beklagte hielt in einer gleichentags vom Kläger visierten Telefonnotiz vom 27. März 1992 fest, in alle Verträge sei die Bestimmung aufzunehmen, dass der Vertrag nur gelte, wenn ein Bauherr gefunden sei (AG kläg.Bel. 22). Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs (der Kostenvoranschlag des Klägers [AG kläg.