Architekt B. habe in diesem Sinne Aufträge des Beklagten für einige Grundstücke erhalten. Der Beklagte habe ihn informiert, dass er dem Kläger einen solchen unverbindlichen Auftrag bezüglich des Grundstücks Nr. .... erteilt habe (AG ZP S. 2 f.). Das Schreiben vom 21. November 1990 bestätigt demnach in Verbindung mit den Zeugenaussagen B. und W., dass nach dem Willen des Beklagten ein Honoraranspruch des Klägers erst mit einem Verkauf des Grundstücks samt Bauprojekt bzw. mit Zahlungseingang des Bauherrn entstanden wäre, und zwar gegenüber dem Käufer und nicht gegenüber dem Beklagten.