Auch der Zeuge B. W. sagte aus, der Beklagte habe ihn darüber informiert, dass er bezüglich der zum Verkauf stehenden Parzellen der IG K. beabsichtige, einem Architekten einen "völlig unverbindlichen Auftrag" zu erteilen, um Kaufinteressenten zusammen mit dem Grundstück ein baureifes Projekt zu verkaufen. Der Beklagte habe ihm gegenüber gesagt, es sei (auch für ihn) klar, dass er keinen einzigen Rappen für einen solchen unverbindlichen Auftrag bezahlen werde, wenn nicht der Kaufinteressent das Projekt übernehme und bezahle. Architekt B. habe in diesem Sinne Aufträge des Beklagten für einige Grundstücke erhalten.