Die Kernaussage, dass der im Voraus gemeinsam vereinbarte Honoraranspruch des Architekten nur bei einem Verkauf des Grundstücks bzw. nach Eingang der ersten Zahlung des Bauherrn entstehe, wurde jedoch vom Zeugen R. B., der mit dem Beklagten sieben Bauprojekte auf diese Art und Weise ausgeführt hatte, vollumfänglich bestätigt (AG ZP S. 4 ff.). Auch der Zeuge B. W. sagte aus, der Beklagte habe ihn darüber informiert, dass er bezüglich der zum Verkauf stehenden Parzellen der IG K. beabsichtige, einem Architekten einen "völlig unverbindlichen Auftrag" zu erteilen, um Kaufinteressenten zusammen mit dem Grundstück ein baureifes Projekt zu verkaufen.