So führte der Beklagte z.B. aus, er habe des Klägers wegen Architekt B. den versprochenen Auftrag Ende 1989 entzogen. Die Kernaussage, dass der im Voraus gemeinsam vereinbarte Honoraranspruch des Architekten nur bei einem Verkauf des Grundstücks bzw. nach Eingang der ersten Zahlung des Bauherrn entstehe, wurde jedoch vom Zeugen R. B., der mit dem Beklagten sieben Bauprojekte auf diese Art und Weise ausgeführt hatte, vollumfänglich bestätigt (AG ZP S. 4 ff.).