Verdient werde allerseits nach Erhalt der ersten Zahlung des künftigen Bauherrn. Alle seine Bauten seien zu seiner und seines Architekten Zufriedenheit auf diese Weise erstellt worden. Ein schriftlicher Architekturvertrag habe dabei zu keiner Zeit bestanden (AG bekl.Bel. 4). Dieses Schreiben ist zwar inhaltlich und sprachlich zum Teil unpräzis abgefasst. So führte der Beklagte z.B. aus, er habe des Klägers wegen Architekt B. den versprochenen Auftrag Ende 1989 entzogen.