Die Akontozahlungen würden nach Baufortschritt und Eingang der Zahlungen der Bauherren ausbezahlt (AG kläg.Bel. 10). Aus diesen beiden Urkunden geht indessen nicht hervor, ob der Baufortschritt bzw. die Zahlungen der Bauherren Voraussetzung für die Entstehung oder bloss für die Fälligkeit des Honoraranspruchs des Klägers bilden. 2.4.10. Der Beklagte schrieb am 21. November 1990 dem Kläger, er habe ihn anlässlich des ersten Gesprächs in dieser Sache mit seiner Arbeitsweise vertraut gemacht. Sie bestehe darin, dass mit dem Architekten fixe Kosten vereinbart und eingehalten würden. Verdient werde allerseits nach Erhalt der ersten Zahlung des künftigen Bauherrn.