Auf das Schreiben vom 5. Februar 1990 kann daher nicht abgestellt werden. 2.4.9. Der Beklagte hielt in einer Notiz über ein Telefongespräch der Parteien vom 12. Februar 1990 fest, das Honorar für zwei Häuser auf Parzelle ...., A., werde nach Baufortschritt ausbezahlt (AG kläg.Bel. 5). In einem Schreiben an den Kläger vom 31. Mai 1990 hielt er fest, sie hätten sich anlässlich der Besprechung der Baukostenberechnung vom 28. Februar 1990 auf ein Pauschalhonorar von Fr. 116'000.-- für beide Häuser geeinigt. Die Akontozahlungen würden nach Baufortschritt und Eingang der Zahlungen der Bauherren ausbezahlt (AG kläg.